Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Vermittlung von Personal. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Stand: 18. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Vermittlung von Arbeitnehmern und Bewerbern (nachfolgend „Kandidaten“) zwischen der Platzhirsch Media UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Vermittler“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermittler ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(3) Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere im Vermittlungsauftrag oder in der Auftragsbestätigung, gehen diesen AGB vor.
(4) Wiederholt der Vermittlungsauftrag einzelne Regelungen dieser AGB nur verkürzt oder zusammenfassend, liegt darin keine abweichende Vereinbarung im Sinne des Absatzes 3; die Regelungen dieser AGB gelten insoweit ergänzend fort. Eine abweichende Vereinbarung liegt nur vor, soweit der Vermittlungsauftrag eine ausdrücklich anderslautende Regelung trifft.
(5) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) Der Vermittler erbringt Dienstleistungen der Personalvermittlung, insbesondere in den Bereichen Banking & Finance, Financial Services, Finance & Accounting, Controlling, Tax & Audit, kaufmännische Funktionen & Office sowie Führungs- und C-Level-Positionen. Gegenstand ist der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses und/oder die Vermittlung geeigneter Kandidaten an den Auftraggeber.
(2) Der Vermittler schuldet ein Bemühen um die Vermittlung, nicht jedoch den Erfolg der Einstellung. Die Auswahl- und Einstellungsentscheidung sowie deren arbeitsrechtliche Umsetzung obliegen allein dem Auftraggeber.
(3) Der Vermittler betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG; es findet keine Überlassung von Arbeitnehmern statt. Den Kandidaten entstehen keine Kosten.
(4) Der Vermittler identifiziert und kontaktiert geeignete Kandidaten auch aktiv und unmittelbar (Active Sourcing / Direktansprache), insbesondere telefonisch, über berufliche Netzwerke, Messenger-Dienste und öffentlich zugängliche Quellen. Auch auf diesem Weg gewonnene Kandidaten gelten als durch den Vermittler vermittelt.
(5) Soweit im Vermittlungsauftrag vereinbart, ist der Vermittler berechtigt, gegenüber Kandidaten und Dritten als vom Auftraggeber beauftragter Personalvermittler aufzutreten und dessen Firmennamen als suchendes Unternehmen zu nennen. Er macht keine unzutreffenden Angaben über den Auftraggeber und erteilt gegenüber Kandidaten keine Zusagen, die nicht zuvor abgestimmt wurden.
(6) Der Vermittler ist berechtigt, den Auftraggeber nach erfolgreicher Besetzung unter Nennung von Firmenname und Logo als Referenz zu benennen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
(7) Die dem Auftraggeber vorgestellten Kandidatenprofile werden im Kandidatenpool des Vermittlers für ihn reserviert und in dieser Zeit keinem anderen Unternehmen vorgestellt. Die Reservierung gilt für vierzehn (14) Tage ab Vorstellung des Profils. Sie verlängert sich, solange sich der Kandidat im Auswahlverfahren des Auftraggebers befindet und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 2 einhält, längstens jedoch um weitere dreißig (30) Tage. Die Reservierung endet vorzeitig, sobald der Auftraggeber dem Kandidaten absagt oder der Kandidat seine Bewerbung zurückzieht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages mit dem reservierten Kandidaten besteht nicht.
§ 3 Zustandekommen des Vermittlungsauftrags
(1) Der Vermittlungsauftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Beauftragung des Vermittlers durch den Auftraggeber oder dadurch zustande, dass der Auftraggeber die vom Vermittler übermittelten Kandidatenprofile bzw. Vermittlungsleistungen entgegennimmt und nutzt.
(2) Mit der Entgegennahme eines vom Vermittler vorgeschlagenen Kandidaten erkennt der Auftraggeber diese AGB und die daraus folgende Provisionspflicht im Fall einer Einstellung an.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Vermittler alle für die Vermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere zum Anforderungsprofil, zu Aufgaben, Vergütungsbandbreite und Rahmenbedingungen der zu besetzenden Position sowie einen namentlich benannten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber gibt zu übermittelten Profilen innerhalb von fünf (5) Werktagen eine Rückmeldung und terminiert Vorstellungsgespräche innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Interessensbekundung. Absagen zu vorgestellten Kandidaten erfolgen in Textform unter kurzer Angabe der Gründe. Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflichten trotz Erinnerung wiederholt, gilt dies als fehlende Mitwirkung im Sinne des § 10 Abs. 5; die dem Vermittler obliegenden Fristen verlängern sich entsprechend.
(3) Der Auftraggeber informiert den Vermittler innerhalb von fünf (5) Werktagen in Textform, sobald ein vorgestellter Kandidat eingestellt wird oder ein Vertragsverhältnis mit diesem zustande kommt. Dabei gibt er Position, Eintrittsdatum und das vereinbarte Jahreszielgehalt an und weist dieses auf Verlangen nach; nicht vergütungsrelevante Passagen dürfen dabei geschwärzt werden.
(4) Der Auftraggeber behandelt die übermittelten Kandidatendaten vertraulich und beachtet die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
§ 5 Vermittlungsprovision
(1) Für eine erfolgreiche Vermittlung schuldet der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision in Höhe von 22 % des Brutto-Jahreszielgehalts des vermittelten Kandidaten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Standardprovision). Ein davon abweichender Provisionssatz wird im Einzelfall vereinbart und in Textform festgehalten, insbesondere im Vermittlungsauftrag, im Angebot, in der Auftragsbestätigung, per E-Mail oder in einem Schreiben; die abweichende Vereinbarung geht der Standardprovision vor.
(2) Berechnungsgrundlage ist das für die ersten zwölf (12) Monate der Tätigkeit vereinbarte Bruttogesamtgehalt. Es umfasst das feste Jahresbruttogehalt einschließlich 13. und 14. Monatsgehalt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, variable Vergütungsbestandteile (Bonus, Provision, Tantieme) bei 100 % Zielerreichung sowie regelmäßig gezahlte Zulagen. Bei Teilzeit gilt das tatsächlich vereinbarte Gehalt; bei befristeten Verträgen erfolgt die Berechnung auf Basis von zwölf (12) Monaten, auch wenn die Befristung kürzer ist.
(3) Der Provisionsanspruch entsteht mit dem rechtsverbindlichen Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat.
(4) Der Anspruch entsteht unabhängig von der gewählten Vertragsform, insbesondere auch bei Beschäftigung als freier Mitarbeiter oder Berater, auf Werk- oder Dienstvertragsbasis, über eine vom Kandidaten gehaltene Gesellschaft oder über einen zwischengeschalteten Personaldienstleister. Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall das vereinbarte Auftragsvolumen der ersten zwölf (12) Monate.
(5) Kommt der Auftraggeber seiner Melde- oder Nachweispflicht nach § 4 Abs. 3 trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Vermittler berechtigt, die Provision auf Basis des oberen Endes der vom Auftraggeber mitgeteilten Gehaltsbandbreite abzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Gehalts vorbehalten.
(6) Der Vermittler ist berechtigt, mit Entstehung des Anspruchs Rechnung zu stellen; § 9 gilt entsprechend.
(7) Über die Vermittlungsprovision hinausgehende Aufwendungen (z. B. Kosten für Eignungstests oder Reisekosten von Kandidaten) werden nur berechnet, wenn dies zuvor gesondert in Textform vereinbart wurde.
§ 6 Umgehung, Weitervermittlung und Nachwirkung
(1) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber einen vom Vermittler vorgestellten Kandidaten unter Umgehung des Vermittlers – etwa durch unmittelbare Kontaktaufnahme – einstellt oder in sonstiger Weise beschäftigt, ferner bei Einstellung auf einer anderen als der ursprünglich ausgeschriebenen Position, an einem anderen Standort oder in einem verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
(2) Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn die Einstellung innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Vorstellung des Kandidaten erfolgt und die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers hierfür zumindest mitursächlich war, unabhängig davon, ob der Vermittlungsauftrag zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Erfolgt die Einstellung innerhalb dieser Frist, wird die Mitursächlichkeit der Vorstellung vermutet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Einstellung ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vermittlers erfolgt ist.
(3) Gibt der Auftraggeber ein vom Vermittler übermitteltes Kandidatenprofil ohne vorherige Zustimmung des Vermittlers an Dritte (z. B. verbundene Unternehmen) weiter und kommt es dort innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu einer Einstellung, so schuldet der Auftraggeber die Provision in gleicher Höhe.
§ 7 Bereits bekannte Kandidaten und Einwendungen
(1) Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass ihm ein vom Vermittler vorgestellter Kandidat bereits bekannt war, so entfällt der Provisionsanspruch nur, wenn der Auftraggeber dies dem Vermittler innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Vorstellung in Textform anzeigt und einen dokumentierten Bewerbungs- oder Kontaktvorgang der letzten sechs (6) Monate nachweist (z. B. Bewerbung, Korrespondenz oder laufendes Auswahlverfahren).
(2) Die bloße Kenntnis des Namens oder das allgemeine Vorhandensein des Kandidaten in einer Datenbank des Auftraggebers genügen hierfür nicht. Erfolgt die Anzeige nicht form- und fristgerecht, wird vermutet, dass der Kandidat durch den Vermittler vermittelt wurde; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines bereits bestehenden aktiven Kontakts im Sinne des Absatzes 1 vorbehalten.
§ 8 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
(1) Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, die eine Partei von der anderen im Rahmen der Zusammenarbeit erhält – insbesondere Kandidatenprofile, Lebensläufe, Kontaktdaten, Konditionen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – sind streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den Zweck der jeweiligen Stellenbesetzung zu verwenden.
(2) Der Auftraggeber wird diese Informationen weder ganz noch teilweise an Dritte weitergeben oder zugänglich machen. Dies gilt für jede Form der Weitergabe, unabhängig vom Medium, und ist ohne vorherige Zustimmung des Vermittlers in Textform unzulässig.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei (3) Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie bis zum Wegfall der Schutzvoraussetzungen.
(4) Ausgenommen sind ausschließlich Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt sind oder aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtung bzw. behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(5) Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vermittlungsauftrags und für zwölf (12) Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter des Vermittlers nicht aktiv zum Zweck der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses abwerben. Daten von vorgestellten, nicht eingestellten Kandidaten dürfen ausschließlich im Rahmen des § 12 Abs. 3 verwendet werden; eine Direktansprache dieser Kandidaten für andere Positionen ohne Einbindung des Vermittlers löst im Einstellungsfall die Provisionspflicht nach § 6 aus.
§ 9 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Rechnungen des Vermittlers sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Vermittlungsprovisionen in Verzug, ist der Vermittler berechtigt, laufende Vermittlungstätigkeiten für diesen Auftraggeber – einschließlich einer laufenden Nachbesetzung nach § 10 – bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen. Fristen und Suchzeiträume, die den Vermittler betreffen, verlängern sich um die Dauer der Aussetzung. Weitergehende gesetzliche Rechte des Vermittlers bleiben unberührt.
§ 10 Besetzungsgarantie bei vorzeitigem Ausscheiden
(1) Scheidet der vermittelte Kandidat innerhalb von sechs (6) Monaten ab Arbeitsantritt aus, besetzt der Vermittler einmalig kostenfrei nach. Der Auftraggeber kann hierfür aus den vom Vermittler vorgestellten Kandidaten auswählen; darüber hinaus spricht der Vermittler weitere geeignete Personen an. Der Suchzeitraum beträgt sechs (6) Monate ab Erteilung des Nachbesetzungsauftrags. Für den Nachbesetzungskandidaten besteht keine erneute Garantie.
(2) Die Garantie wird ausschließlich als kostenfreie Nachbesetzung gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung, Erstattung, Minderung oder Verrechnung der Provision besteht nicht.
(3) Voraussetzung ist, dass die Provision vollständig und fristgerecht gezahlt, das Ausscheiden innerhalb von vierzehn (14) Tagen in Textform gemeldet und der Nachbesetzungsauftrag innerhalb von vier (4) Wochen erteilt wurde. Nennt der Vermittlungsauftrag die Besetzungsgarantie nur verkürzt oder zusammenfassend, gelten die Voraussetzungen und Ausschlüsse dieses § 10 ergänzend.
(4) Die Garantie greift, wenn der Kandidat das Unternehmen aus eigenem Entschluss verlässt oder wenn der Auftraggeber sich wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung von ihm trennt. Beruht das Ausscheiden dagegen auf Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers, liegt es außerhalb des Einflussbereichs des Vermittlers; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Nachbesetzung. Maßgeblich ist Absatz 5.
(5) Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Ausscheiden auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere betriebsbedingte Kündigung, Stellenstreichung, Restrukturierung, Insolvenz, wesentliche Änderung von Aufgabengebiet, Standort, Arbeitszeit oder Vergütung gegenüber den zugesagten Bedingungen sowie die Nichteinhaltung sonstiger Zusagen gegenüber dem Kandidaten – sowie bei Erkrankung, Elternzeit, Todesfall oder höherer Gewalt. Die Verpflichtung zur Nachbesetzung entfällt zudem, wenn der Auftraggeber sie nicht angemessen unterstützt, insbesondere geeignete Kandidaten ohne sachlichen Grund ablehnt, keine Gesprächstermine innerhalb von zehn (10) Werktagen anbietet, vereinbarte Gesprächstermine wiederholt kurzfristiger als vierundzwanzig (24) Stunden vor Beginn ohne wichtigen Grund absagt oder die Stelle streicht.
§ 11 Haftung
(1) Der Vermittler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Kandidaten gemachten Angaben sowie nicht für deren Eignung, Zuverlässigkeit, Leistung oder Verbleib. Die Prüfung von Qualifikationen, Zeugnissen, Referenzen, Berufszulassungen sowie Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen obliegt dem Auftraggeber.
(2) Der Vermittler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber verantwortet die diskriminierungsfreie Gestaltung seiner Stellenanforderungen im Sinne des AGG und stellt den Vermittler von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Vorgaben oder Entscheidungen des Auftraggebers beruhen.
§ 12 Datenschutz und Gleichbehandlung
(1) Der Vermittler ist bei Recherche und Ansprache von Kandidaten eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und erfüllt die ihm dabei obliegenden Informationspflichten. Mit Übermittlung eines Profils wird der Auftraggeber für die weitere Verarbeitung eigenständig verantwortlich. Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO liegt nicht vor; ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht erforderlich.
(2) Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten der Kandidaten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG) und nur zum Zweck der Vermittlung. Kandidatenprofile werden nur mit Zustimmung des jeweiligen Kandidaten übermittelt.
(3) Kandidatenunterlagen nicht berücksichtigter Bewerber hat der Auftraggeber nach Abschluss des jeweiligen Besetzungsverfahrens zu löschen oder zurückzugeben, spätestens jedoch sechs (6) Monate nach Zugang; eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig.
(4) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Rahmen des Auswahl- und Einstellungsverfahrens selbst verantwortlich.
§ 13 Laufzeit und Beendigung des Vermittlungsauftrags
(1) Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Parteien jederzeit in Textform beendet werden. Bereits entstandene Provisionsansprüche sowie die Regelungen zu Umgehung und Nachwirkung (§ 6), zu bereits bekannten Kandidaten (§ 7), zur Vertraulichkeit (§ 8) und zur Besetzungsgarantie (§ 10) bleiben von der Beendigung unberührt.
(2) Kandidaten, die dem Auftraggeber bis zur Beendigung des Auftrags vorgestellt wurden, unterliegen weiterhin den Provisions- und Nachwirkungsregelungen dieser AGB.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB stets vor.
(2) Der Vermittler ist berechtigt, Provisionsforderungen an Dritte abzutreten.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg. Stand: 18. August 2026
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